Satzung des Verbandes deutscher Autovermieter e.V. (VDA e.V.)
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
1. Der Verband führt den Namen „Verband deutscher Autovermieter e.V.“ (VDA e.V.).
2. Der Sitz des Verbandes ist Haan.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Aufgabe des Verbandes
1. Der Verband hat die Aufgabe, die allgemeinen, ideellen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen des Berufsstandes der Autovermieter in allen Bereichen ihrer
Tätigkeit wahrzunehmen und zu vertreten.
2. In der Erfüllung dieser Aufgabe hat der Verband
a) die Interessen des Berufsstandes nach außen gegenüber dem Gesetzgeber und allen Regierungen, Behörden, Verbänden und sonstigen Dritten – sowohl
bundesweit wie auch auf internationaler Ebene – zu vertreten;
b) die gute berufliche Zusammenarbeit der Angehörigen des Berufsstandes und deren kollegialen Zusammenschluss zu fördern;
c) darauf hinzuwirken, dass die Angehörigen des Berufsstandes gegen unlauteren Wettbewerb und wirtschaftliche Benachteiligung geschützt werden;
d) die Beratung seiner Mitglieder in allen rechtlichen und tariflichen Fragen vorzunehmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Tätigkeit stehen,
soweit dies nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zulässig ist; er ist ermächtigt, für seine Mitglieder Tarifverhandlungen zu führen und Tarifverträge
verbindlich abzuschließen;
e) eine Homepage zu betreiben, auf der die Mitglieder in einem passwortgeschützten Bereich besondere Informationen abrufen können.
3. Der Verband ist ein Wirtschafts- und Berufsverband. Er verfolgt keine politischen und keine religiösen Zwecke und ist weder ein Wirtschaftsunternehmen noch
ein Kartell. Jedoch ist er berechtigt, zur Unterstützung der wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder gewerblich tätige Gesellschaften zu gründen oder sich an
solchen zu beteiligen.
4. Zu den Aufgaben des Verbandes gehört es,
a) im Interesse des Berufsstandes liegende Vereinbarungen für seine Mitglieder zu treffen. Er fördert mit dieser Tätigkeit seinen Hauptzweck die
allgemeinen wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes wahrzunehmen.
b) die Interessen der Mitglieder im Unfallersatzgeschäft zu fördern und zu schützen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht jeder gewerbsmäßigen Autovermietung offen. Bei einer Einzelfirma – auch in Form der stillen Gesellschaft – werden die
Mitgliedschaftsrechte und –pflichten durch den Firmeninhaber verwirklicht, bei nicht rechtsfähigen Gesellschaften des Bürgerlichen oder Handelsrechts durch
einen zu benennenden Gesellschafter – wobei die Mithaftung der übrigen unberührt bleibt – und bei juristischen Personen durch die zuständigen Organe oder
deren bevollmächtigten Vertreter. Ordentliche Mitglieder können auch Lizenzgeber der Branche Autovermietung sein. Als weitere ordentliche Mitglieder können
auch solche natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werden, die vom Vorstand als geeignet angesehen werden. Geeignet in diesem Sinne sind
insbesondere natürliche oder juristische Personen, die sich dem Verband verbunden fühlen und in fördernder Weise die Aufgaben und Ziele des Verbandes
unterstützen.
2. Als Fördermitglieder und passive Mitglieder können solche natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen werde, die vom Vorstand als geeignet ange-
sehen werden. Die Rechte und Pflichten der Fördermitglieder und der passiven Mitglieder bestimmt der Vorstand.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Beitrittserklärungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Beirat zur endgültigen Entscheidung durch den Antragsteller angerufen werden.
Die Entscheidung des Beirats ist abschließend. Hieraus ergibt sich kein Anspruch auf die Mitteilung der Gründe, die zur Ablehnung geführt haben.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.
2. (gestrichen)
3. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die zuständigen Organe des Verbandes zu stellen.
4. Jedes Mitglied kann in die Organe des Verbandes gewählt werden.
5. Die Ausübung der aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliederpflichten, insbesondere der Beitragszahlung, voraus. Befindet sich ein
Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, ist es auf Beschluss des Vorstandes bis zur Erfüllung der Beitragspflicht nicht stimmberechtigt; die Leistungen des
Verbandes können in dieser Zeit des Verzuges dann auch nur beschränkt in Anspruch genommen werden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere bedeutet dies, dass die Mitglieder Änderungen Ihrer
jeweiligen Kontaktdaten unverzüglich an die Geschäftsstelle bekannt geben. Auch Gründe, die zum Erlöschen der Mitgliedschaft führen, sind unverzüglich an die
Geschäftsstelle bekannt zu geben.
2. Die Mitglieder verpflichten sich gegenüber dem Verband, sich jeden unlauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zu enthalten und in ihre Werbung und
ihren sonstigen Geschäftsmethoden gute kaufmännische Sitten und Anstand walten zu lassen. Ferner verpflichten sie sich zu Geheimhaltung der Passwörter, die für den
internen Bereich der Homepage vergeben werden.
3. Es kann von den Mitgliedern verlangt werden, Auskünfte zur Förderung der Gesamtinteressen aller Mitglieder zu geben. Spezielle Angelegenheiter der Mitglieder sind im
Einzelfall von allen Verbandsorganen vertraulich zu behandeln.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zu Jahresschluss kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Nachweis-
pflicht über den Zugang trägt das kündigende Mitglied.
2. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch
a) Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
b) Ausschluss,
c) Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen,
d) Betriebsaufgabe, die durch amtliche Gewerbeabmeldebescheinigung der Geschäftsstelle des Verbandes nachzuweisen ist; die Beitragspflicht erlischt
am Ende des Monats, in dem die Bescheinigung der Geschäftsstelle vorgelegt wird.
3. Die Mitglieder können aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
a) bei Verletzung der Satzung oder Verbandsbeschlüssen durch Beschluss von Vorstand und Beirat gemeinsam,
b) bei Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Ansehen des Verbandes oder des Autovermietergewerbes schädigt durch gemeinsamen Beschluss
von Vorstand und Beirat,
c) wenn das Mitglied mit der Bezahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand geblieben ist durch Vorstandsbeschluss.
4. Die Beendigung der Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 2 berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr.
Eine Rückvergütung des Beitrags findet nicht statt.
5. Rechte am Verbandsvermögen erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 8 Organisation
1. Der Verband wird mit folgenden Organen verwaltet:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat
2. Für besondere Zwecke können durch Beschluss des Vorstandes Ausschüsse gebildet werden. Jedem Ausschuss sollen in der Regel ein Vorstandsmitglied
oder ein Beiratsmitglied sowie der Geschäftsführer angehören.
3. Über jede Sitzung der Organe des Verbandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter-
zeichnen ist. Elektronische oder fernmündliche Sitzungen sind ausdrücklich zulässig. Sofern nicht anderweitig eine hinreichende Dokumentation erfolgt, ist
auch hier eine Niederschrift zu fertigen. Im Falle einer anderweitigen hinreichenden Dokumentation sind Datenträger oder sonstige geeignete Medien, der
Geschäftsstelle unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
4. Die Mitglieder des Verbandes führen ihre Arbeiten ehrenamtlich aus. Die Mitglieder der Organe
sind darüber hinaus zu Verschwiegenheit über in Ausübung ihrer Tätigkeit erlangte Informationen verpflichtet. Sie sind an diese Schweigepflicht auch über
ihre Amtszeit hinaus gebunden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Kalenderjahres abzuhalten.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner
einzuberufen, wenn dieses vom Beirat mit einfacher Mehrheit bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen von einem Teil der Mitglieder gemäß § 37 BGB
beantragt wird.
3. Die Einladungen sind mindestens zwei Wochen vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung an die Mitglieder zu
versenden. Der elektronische Versand der Einladungen in Textform ist statthaft.
4. Alle Anträge, welche von Mitgliedern für eine ordentliche Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung bei der
Geschäftsstelle eingegangen sein. Textform gemäß § 126 b BGB ist ausreichend. Der Geschäftsführer wird in Absprache mit dem Vorstand eine ergänzte oder
geänderte Tagesordnung versenden.
5. Anträge, die nicht zur Tagesordnung anstehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer dieses
beschließt.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes gilt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
7. Mitglieder, welche an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, sind berechtigt, ihr Stimmrecht einem anderen Mitglied durch schriftliche Vollmacht zu über-
tragen. Ein an der Mitgliederversammlung teilnehmendes Mitglied kann jedoch nicht mehr als fünf übertragene Stimmrechte wahrnehmen.
8. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegenname des Geschäftsberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes,
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes für die Amtsdauer,
d) Wahl der Rechnungsprüfer,
e) Wahl des Beirates,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen: Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung vertretenen
Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung aufgesetzt sein.
10. Alle Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung. Sofern die Mitgliederversammlung es einstimmig beschließt, kann die Wahl auch durch Zuruf erfolgen.
11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig, wenn weniger als 10% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. In diesem Falle ist ohne Form- und
Fristvorschriften eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen
Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist ausdrücklich statthaft, bereits mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung für den Fall der Beschlussun-
fähigkeit die außerordentliche Mitgliederversammlung in Anschluss an die Feststellung der Beschlussunfähigkeit einzuberufen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem ersten und zweiten Stellvertreter sowie den Ehrenvorsitzenden. Auf Beschluss der Mitgliederver-
sammlung kann der Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben erweitert werden. Für diesen Fall ist eine Nachwahl zulässig.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der erste stellvertretende und der zweite stellvertretende Vorsitzende. Je zwei Vorsitzende vertreten in
Gemeinschaft den Verein. Mindestens ein Vorstandsmitglied ist Angehöriger des Mittelstandes.
3. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verband lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Personenschäden.
4. Der Vorstand ist sowohl bei Präsenzsitzungen als auch bei elektronischen sowie fernmündlichen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vor-
standsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen,
sofern die Sitzung nebst ergangener Beschlüsse nicht eindeutig anderweitig – insbesondere elektronisch – dokumentiert ist. Ein solches Protokoll hat lediglich
Dokumentationsfunktion.
5. Der Vorsitzende, der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Für den
Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird durch den Beirat auf Vorschlag des Vorstandes ür den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied
durch Abstimmung nachgewählt.
6. Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
7. Der Vorstand hat die laufenden Angelegenheiten des Verbandes zu führen, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er
beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Beirates ein. Der Vorsitzende des Verbandes führt in diesen Sitzungen den Vorsitz. Für den Fall der
Verhinderung, kann der Vorsitzende durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden. Ferner erstellt der Vorsitzende insbesondere Rechenschaftsbericht,
Jahresabschluss und Haushaltsplan. Das Nähere regelt eine zu errichtende Geschäftsordnung.
8. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer mit gesetzlicher Kündigungsfrist und bedient sich dessen in Erfüllung seiner Aufgaben. Die vom Vorstand getroffenen
Beschlüsse werden dem Geschäftsführer bekannt gegeben, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
§ 11 Beirat
1. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf Grund von Vorschlägen der Mitglieder für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Beirat setzt sich aus mindestens vier Personen zusammen. Mitglieder ohne Stimmrecht des Beirats sind ein Vorstandsmitglied und der Geschäftsführer.
Das Amt endet vor Ablauf der Amtsdauer im Falle des Ausscheidens aus dem Verband. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens bestimmt der Vorstand mit
einfacher Mehrheit einen Vertreter, sofern die satzungsmäßige Anzahl der Beiräte unterschritten wird. Den Vorsitz in der Beiratssitzung führt in der Regel der
Vorsitzende des Verbandes. Für den Fall der Verhinderung, übernimmt dies ein anderes Vorstandsmitglied des Verbandes. Das Nähere regelt eine zu
errichtende Geschäftsordnung.
3. Auf Verlangen von mindestens zwei Beiratsmitgliedern ist eine Beiratssitzung einzuberufen.
4. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Der Beirat ist in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung vor Beschlussfassung durch den Vorstand zu hören.
b) Beschlussfassung über an den Beirat gestellte Anträge,
c) endgültige Beschlussfassung über Einsprüche, wenn Aufnahmeanträge vom Vorstand abgelehnt worden sind.
§ 12 Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfer (§ 9 Ziffer 8d) werden jeweils für drei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist einmal zulässig. Zu prüfende Organe sind nicht wählbar.
2. Sie haben die Aufgabe, die Vorstand und Geschäftsführer unvermutet und unangemeldet zu überwachen. Insoweit sind Vorstand und Geschäftsführer dazu
verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
3. Den Jahresabschluss und die Rechnungsführung haben sie gewissenhaft und unparteiisch zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Darüber hinaus sind sie zur Verschwiegenheit über die erlangten Erkenntnisse und Informationen verpflichtet.
4. Das Nähere regelt eine durch den Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung.
§ 13 Geschäftsstelle
1. Der Verband hat eine Geschäftsstelle für die laufenden Geschäfte zu errichten.
2. Zur Leitung der Geschäftsstelle ist durch den Vorstand ein Geschäftsführer einzustellen, der dem Vorstand unterstellt ist. Er führt die laufenden Geschäfte nach
Maßgabe der Beschlüsse der übrigen Organe und nimmt die Interessen, insbesondere Termine, des Verbandes und seiner Mitglieder wahr. Das Nähere regelt
eine von Vorstand und Beirat gemeinsam zu gebende Geschäftsordnung.
3. Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Verband nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dabei ist die
Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftungs-
beschränkung gilt nicht bei Personenschäden. Darüber hinaus stellt der Verband den Geschäftsführer gegenüber Ansprüchen Dritter aus unerlaubter Handlung
und Delikt von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit vollständig frei.
4. Der Vorstand stellt die Angestellten und Auszubildende im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer im Rahmen des Haushaltsplanes ein.
§ 14 Rechnungslegung
1. Der Vorstand ist verpflichtet, volle und genaue Rechnung zu führen.
2. Der Kassen- und Rechnungsabschluss ist für jedes Geschäftsjahr durch die Rechnungsprüfer zu prüfen und durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.
3. Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der Vorstand im Einklang mit dem Haushaltsplan mit einfacher Mehrheit.
§ 15 Beiträge
1. Die für die Erfüllung der Verbandszwecke benötigten Mittel werden durch Mitgliederbeiträge aufgebracht. Die Staffel der Mitgliederbeiträge wird durch die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes alljährlich festgesetzt. Sofern eine Neufestsetzung nicht erfolgt, gelten die zuletzt festgesetzten Beiträge.
In begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand zum Abschluss von Gruppenmitgliedschaften mit Lizenzgebern berechtigt, wodurch die angeschlossenen
Lizenznehmer beitragsfrei gestellt werden.
2. Die Beiträge werden in Monatsbeiträgen festgesetzt. Sie sind in Höhe von jeweils sechs Monatsbeiträgen am 1. Januar und am 1. Juli fällig und werden mittels
Lastschriftverfahrens eingezogen. Bei Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verband werden die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sofort fällig. Die
Jahresbeitragsrechnungen werden am Anfang eines Geschäftsjahres an die Mitglieder elektronisch versandt.
3. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass aus ihnen die Kosten für die Erfüllung aller Verbandsaufgaben gedeckt werden können und eine Vermögensrücklage
bis zur Höhe eines Jahresetats möglich ist.
4. Soweit der Verband für die Erfüllung besonderer Aufgaben besondere Aufwendungen hat, soll die Geschäftsführung oder der Vorstand für kostendeckende
besondere Einnahmen aus dieser Tätigkeit Sorge tragen, jedoch nicht nach Gewinn aus solcher Tätigkeit streben.
§ 16 Auflösung
1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine Mitgliederversammlung entscheiden, die zu diesem Zwecke einberufen worden ist.
2. Zur Annahme des Beschlusses auf Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu entscheiden.
§ 17 Ausschüsse
1. Für die Erledigung besonderer Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden.
2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
3. Bei Abstimmungen in einem Ausschuss entscheidet die einfache Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden.
§ 18 Schiedsgerichtsbarkeit
Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verband oder Mitgliedern untereinander entscheidet ein Schiedsgericht anstelle des ordentlichen Gerichts
unter Ausschluss des Rechtsweges nach einer besonderen Schiedsgerichtsordnung. Aufhebungsklagen gemäß § 1041 ZPO fallen nicht in die Zuständigkeit
des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht wird auf jeweiligen Beschluss des Vorstandes errichtet oder aufgehoben. Es kann für den Verband allein eingerichtet
werden oder als gemeinsames für mehrere Landesverbände der Autovermieter bzw. einer Dachorganisation auf Bundesebene. Die jeweiligen Beschlüsse des
Verbandes müssen den Gerichtsort enthalten und den Mitgliedern sowie dem Registergericht mitgeteilt werden.
§ 19 Datenschutz
1. Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben übe persönliche und sachliche Verhältnisse) unter
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der
Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Namen und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz
und Mobil), Geburtsdatum, Gründungsdatum, Vertretungsberechtigungen, Lizenzen, Funktion im Verband.
2. Der Verband hat Versicherungen abgeschlossen und schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur
Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verband personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zu-
ständige Versicherungsunternehmen. Der Verband stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck
gemäß verwendet. Soweit der Verband Vereinbarungen gemäß § 2 dieser Satzung schließt, übermittelt der Verband personenbezogene Daten seiner Mitglieder
an den Vertragspartner, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist. Der Verband stellt hierbei vertraglich sicher,
dass der Empfänger die Daten ausschließlich gemäß dem Übermittlungszweck verwendet.
3. Im Zusammenhang mit seinem Zweck sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verband personenbezogene Daten und Fotos
seiner Mitglieder in branchenbezogenen Zeitungen sowie auf der Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien
sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere bei Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder sowie Veröffentlichungen anlässlich Jubiläen. Die
Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Verbandszugehörigkeit, Funktion im Verein und soweit Mitgliedsalter oder dessen
Gründungsjahr. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsführung der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person wider-
sprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
4. In der Presse sowie auf der Homepage berichtet der Verband auch über Ehrungen und Geburtstage sowie Jubiläen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von
Mitgliedern und folgende Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Verbandszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verband und soweit erforderlich – Alter,
Geburtsjahrgang und Gründungsdatum. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verband – unter Meldung von Name, Funktion im Verband, Verbands-
zugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage
kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsführung der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner
personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verband informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte
Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch
fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verband Daten und Einzelfotos des widersprechende Mitglieds
von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Übermittlungen / Veröffentlichungen.
5. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder
besondere Aufgabenstellung im Verband die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner
satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass
Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
6. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung,
Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungs-
gemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verband nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein
Datenverkauf ist nicht statthaft.
7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu
seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten.
§ 20 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Verbandes.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Satzung unwirksam sein oder durch Änderung der Gesetze unwirksam werden, soll die Klausel sinngemäß angewendet werden,
ohne dass ein Gesetzesverstoß vorliegt.
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Die Urschrift der Satzung ist am 28. Januar 1955 unter VR 1108 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen worden – inzwischen umgeschrieben
nach VR 2672.
Am 31. Januar 1955 eingetragen im Verbandsregister Land Niedersachsen Bd. IV S 28 – Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr II/1 a – 108 450 – 273.
Die Satzung wurde am 3. November 1954 errichtet, am 1. Juli in den §§ 1, 5 Abs. 2 (Rechte der Mitglieder) und in 11 Abs. 3 (Beirat), am 29. Juni 1961 in den §§ 2
(Aufgaben), 4 (Erwerb der Mitgliedschaft), 8 (Organisation), 9 (Mitgliederversammlung), 10 (Vorstand), 13 (Geschäftsführung) und 14 (Rechnungslegung), am
27. Juni 1962 in den §§ 2, 5 (Rechte der Mitglieder), 14 und durch Hinzufügen eines neuen § 17 (Ausschüsse), am 5. April 1967 in § 9 (Mitgliederversammlung),
am 27. März 1968 in den §§ 7 (Betriebsaufgabe), 11 (Beirat) und 12 (Rechnungsprüfer) und am 23. März 1972 in den §§ 2 (Aufgabe des Verbandes),
3 (Mitgliedschaft), 7 (Beendigung der Mitgliedschaft), 9 (Mitgliederversammlung), 11 (Beirat), 15 (Beiträge) und durch Hinzufügung eines neuen
§ 18 (Schiedsgerichtsbarkeit) geändert.
§§ 10 (Vorstand), 11 (Beirat) und 12 (Rechnungsprüfer) wurden am 6. November 2004 geändert. § 1 (Name und Sitz des Verbandes) geändert und § 2 (Aufgaben des Verbandes) Abs. 5 hinzugefügt am 12. November 2005. §§ 1 (Name), 10 Ziffer 5 und 11 Ziffer 2 wurden am 31. August 2011 geändert.
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